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Teledienstegesetz, Abschnitt 3
Verantwortlichkeit
§8
[Allgemeine Grundsätze]
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur
Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht
verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf
eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur
Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den
allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11
unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach
§ 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§9
[Durchleitung von Informationen]
1) Diensteanbieter sind für
fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz
übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln,
nicht verantwortlich, sofern sie
- die Übermittlung nicht veranlasst,
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht
ausgewählt und
- die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter
absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet,
um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
2) Die Übermittlung von
Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen
umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser
Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im
Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger
gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise
erforderlich ist.
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